BGH Urteil
Kündigung wegen Eigenbedarf einer GbR bestätigt
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.03.2017 (Az. VIII ZR 92/16) seine nur wenige Monate alte Rechtsprechung gefestigt, nach der auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine ordentliche Kündigung auf den Eigenbedarf ihrer Gesellschafter stützen kann.
Demnach kann sich die teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen berufen. An der noch in der mündlichen Verhandlung geäußerten Kritik schließt sich das Gericht nicht an.
Der Bundesgerichtshof nimmt außerdem zu den formellen Bestimmtheitserfordernissen einer Kündigungserklärung Stellung: Der Kündigungsgrund müsse so konkret bezeichnet werden, dass er identifiziert und von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Den Mietern müsse eine sachgerechte Rechtsverteidigung ermöglicht werden. Eine darüber hinausgehende Begründung, beispielsweise zu den bisherigen Wohnverhältnissen, sei jedoch nicht erforderlich.