BGH Urteil

Mieterhöhung: Berechnung des Zeitraums für zu benennende Vergleichsmieten

Neutral
Aktenzeichen: VIII ZR 22/20
Urteil vom: 28.04.2021
Nach § 558 Abs. 2 BGB wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus Mieten gebildet, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Ab wann uns bis zu welchem Zeitpunkt kann aber zurück gerechnet werden, wenn die Mieterhöhung mit Vergleichsmieten begründet werden soll?

Die Sechsjahresfrist berechnet sich im konkreten Erhöhungsverfahren vom Zugang des Mieterhöhungsverlangens an sechs Jahre rückwärts.
Dabei kommt es auf die vor sechs Jahren bereits geschuldete Miete an. Alle Mieterhöhungen, deren Wirkungszeitpunkte gem. § 558b Abs. 1 BGB in die Sechsjahresfrist fallen, sind also zu berücksichtigen.

Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.04.2021 (Az. VIII ZR 22/20) nochmals ausdrücklich entschieden. Er führt wie folgt aus:

„Maßgebend für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugeht (Senat NJW 2012, 1351 Rn. 30; vgl. auch Senat NJW-RR 2006, 227 Rn. 15; jew. mwN) und nicht der – vom BerGer. zugrunde gelegte – Zeitpunkt, ab dem der Mieter die erhöhte Miete ggf. schuldet. Die nach § 558 II BGB aF maßgebliche Vierjahresfrist erstreckt sich demnach vom Zugang des Erhöhungsverlangens an vier Jahre zurück. Im Streitfall ist das Mieterhöhungsverlangen der Kl. vom 20.7.2017 unstreitig noch im Juli 2017 zugegangen und die Vierjahresfrist entsprechend zu bemessen.“


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