BGH Urteil
Erheblicher, nicht erklärbarer Stromverbrauch
Der Einwand des Stromkunden gegenüber der Zahlungsklage seines Energieversorgers, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, ist ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn es sich im Vergleich zum vorausgegangenen Abrechnungszeitraum um eine erhebliche und nicht plausibel erklärbare Abweichung handelt.
Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 07.02.2018 (Az. VIII ZR 148/17) aus, dass die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV nahe liege. Die Vorschrift schließt Einwendungen des Stromabnehmers bis auf diesen Ausnahmefall ansonsten weitgehend aus.
Die Regelung beruhe zwar auf der Erwägung, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinnehmen müssten, die sich daraus ergeben können, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, wollte der Verordnungsgeber es den Versorgungsunternehmen ermöglichen, die Vielzahl ihrer häufig kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung durchzusetzen. Der Kunde werde dadurch im Regelfall mit seinen Einwendunge im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Die Beweislast wird dann auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert, so dass dieser nicht rechtlos gestellt werde.
Sofern der Kunde allerdings bereits die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" aufzeigen könne, sei er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. Vielmehr sei sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Das Energieversorgungsunternehmen müsse dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge, beweisen.