BGH Urteil

Verantwortung für Schaden nach Polizeieinsatz

Neutral
Aktenzeichen: VIII ZR 49/16
Urteil vom: 14.12.2016

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.12.2016 (Az. VIII ZR 49/16) die Klage eines Vermieters gegen seinen Mieter auf Schadensersatz wegen der durch einen Polizeieinsatz in der Wohnung notwendigen Reparaturen abgewiesen.


Die Wohnung des Mieters wurde wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln polizeilich durchsucht. Dabei kam es zu einem Schaden an der Wohnungseingangstür. Der Mieter wurde von diesem strafrechtlichen Vorwurf freigesprochen, jedoch wegen des unerlaubten Besitzes von bei der Durchsuchung zufällig sichergestellten 26 Gramm Marihuana zu einer geringen Freiheitsstrafe verurteilt.


Dieser Besitz von Betäubungsmitteln sei nicht nur strafrechtlich relevant, der Mieter habe damit auch gegen seinen mietvertragliche Obhutspflicht verstoßen. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung müsse derjenige, der seine Wohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutze, damit rechnen, dass es aufgrund strafprozessualer Maßnahmen zu Schäden an der Wohnung komme.


Im konkreten Fall fehle es aber an dem Ursachenzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem durch die Durchsuchung verursachten Schaden an der Wohnungseingangstür. Denn der der Durchsuchung zugrunde liegende Tatverdacht des unerlaubten Handels habe sich nicht bestätigt. Die Wohnung wäre auch durchsucht worden, wenn der Mieter das Betäubungsmittel nicht in der Wohnung aufbewahrt hätte. Dieses wurde nur zufällig gefunden. 

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