BGH Urteil

Übertragung von Rundfunk in Ferienwohnungen: GEMA

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: I ZR 171/19
Urteil vom: 18.06.2020

Sie vermieten mehrere Ferienwohnungen und leiten über eine Verteileranlage an die dortigen Empfangsgeräte das Fernseh- und/oder Radiosignal weiter. 

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020 (Az. I ZR 171/19) muss der Vermieter für die Weiterleitung als sog. Wiedergabehandlung an die VG Media, für die die GEMA das Inkasso durchführt, ein Entgelt entrichten.

Öffentliche Wiedergabe

Der Rechtsstreit behandelte insbesondere die Frage, ob es sich bei der Weiterleitung um eine öffentliche Wiedergabe handelt, weil nur dann eine Zahlung verlangt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht, so dass ein Verstoß gegen § 20b UrhG (Recht zur Kabelweitersendung des Urhebers) vorlag. 

Potentiell unbestimmter Empfangskreis

Nach der gesetzlichen Definition in § 15 Abs. 3 S. 1 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Die Weiterleitung des Signals sei hier an eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten gerichtet, weil die nicht auf eine private Gruppe beschränkt sei.

Die Internetwerbung richte sich an jedermann, weil der Zugang zur Ferienwohnung auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastest beruhe und lediglich durch die Aufnahmekapazität des Vermieters begrenzt werde. Die Gäste hätten auch typischerweise keine Beziehungen untereinander.

Die Zahl der Personen, denen der Vermieter die Signale weiterleite sei auch schon deshalb nicht klein, weil im konkreten fall insgesamt 8 Ferienwohnungen an die Verteileranlage angeschlossen seien und alle Wohnungen mit mindestens 2 Personen belegt werden. Die Zahl überschreite die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle.

Art des Empfangs durch den Vermieter ohne Bedeutung

Es komme nicht darauf an, wie der Vermieter die Sendesignale empfange, also per Satellit, Kabelnetz, Internet oder Funksendern. 

Bereitstellen nur der Empfangsgeräte kostenfrei

Das Urteil stellt auch nochmals fest, dass in dem bloßen Bereitstellen von Fernseh- und Radiogeräten keine gesetzliche Wiedergabehandlung liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber seine Wohnungen mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste digital-terrestrisch (DVB-T) Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können.

Verbreitung in Eigentumswohnungen kostenfrei

Auch bei der Vermietung von Eigentumswohnungen liegt wegen der geringen Wechselhäufigkeit der Mieter keine Öffentlichkeit vor.

Hinweis: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit der Fälligkeit von GEMA-Gebühren. Der Rundfunkbeitrag kann zusätzlich anfallen und war nicht Gegenstand dieser Entscheidung. 

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