BGH Urteil
Mieterhöhung wegen Modernisierung: Zu den formellen Anforderungen
Positiv für Vermieter
Aktenzeichen:
VIII ZR 106/21
Urteil vom:
21.02.2023
Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2023 (Az. VIII ZR 106/21) hat sich der Bundesgerichtshof ausschließlich mit einigen formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach Modernisierungsmaßnahmen beschäftigt.
Ersparte Instandsetzungsarbeiten
Es wurde entschieden, dass sich aus der Modernisierungserhöhung ergeben muss, in welchem Umfang durch die Maßnahmen Instandhaltungskosten erspart wurden. Die Benennung einer Quote kann hierfür ausreichen.
Der Bundesgerichtshof stellt auch fest, dass es unschädlich ist, wenn der Vermieter in der Erhöhungserklärung keinen Abzug für ersparte Instandsetzungen vornimmt. Dies gilt dann, wenn klar zum Ausdruck gebracht werde, dass die Maßnahme nur als modernisierend angesehen werde und daher kein Abzug für ersparte Instandhaltungen erfolge.
Haben Modernisierungsmaßnahmen stattgefunden, die technische komplexe Ausführungen notwendig machen, reicht es aus, wenn der Vermieter die Maßnahmen so genau beschreibt, dass der Mieter jedenfalls unter Heranziehung einer sachkundigen Person beurteilen kann, ob es sich im Sinne des Gesetzes um eine Modernisierungsmaßnahme handelt.
Bei der Einsparung von Endenergie in Form von Heizenergie sei dann konkret erforderlich, dass der Mieter anhand der dargelegten Tatsachen überschlägig beurteilen kann, ob die bauliche Änderung eine Einsparung von Heizenergie bewirkt.
Modernisierungsankündigung (Muster)
Modernisierungsmieterhöhung (Muster)
Ersparte Instandsetzungsarbeiten
Es wurde entschieden, dass sich aus der Modernisierungserhöhung ergeben muss, in welchem Umfang durch die Maßnahmen Instandhaltungskosten erspart wurden. Die Benennung einer Quote kann hierfür ausreichen.
Der Bundesgerichtshof stellt auch fest, dass es unschädlich ist, wenn der Vermieter in der Erhöhungserklärung keinen Abzug für ersparte Instandsetzungen vornimmt. Dies gilt dann, wenn klar zum Ausdruck gebracht werde, dass die Maßnahme nur als modernisierend angesehen werde und daher kein Abzug für ersparte Instandhaltungen erfolge.
Tatsächlich zutreffende Darstellung der Modernisierungen
Haben Modernisierungsmaßnahmen stattgefunden, die technische komplexe Ausführungen notwendig machen, reicht es aus, wenn der Vermieter die Maßnahmen so genau beschreibt, dass der Mieter jedenfalls unter Heranziehung einer sachkundigen Person beurteilen kann, ob es sich im Sinne des Gesetzes um eine Modernisierungsmaßnahme handelt.
Bei der Einsparung von Endenergie in Form von Heizenergie sei dann konkret erforderlich, dass der Mieter anhand der dargelegten Tatsachen überschlägig beurteilen kann, ob die bauliche Änderung eine Einsparung von Heizenergie bewirkt.
Zum Volltext der Entscheidung
Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 21.02.2023, Az. VIII ZR 106/21
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