Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: V ZR 290/16
Urteil vom: 14.07.2017

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.07.2017 (Az. V ZR 290/16) einen wohnunungseigentumsrechtlichen Sachverhalt wie folgt entschieden: Bei Geltung des Kopfstimmrechts ensteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt. Insbesondere sei eine solche juristische Person nicht allgemein von der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen. 

Im konkreten Fall bildeten die Parteien eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit vier Wohneinheiten. Die Wohnungen 3 und 4 standen im Eigentum des Klägers, bis dieser Wohnung Nr. 4 an eine von ihm beherrschte UG & Co. KG übertrug. In einer folgenden Eigentümerversammlung wurde mit den auf die Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 entfallenden Stimmen beschlossen, dass die Firma vom Stimmrecht ausgeschlossen sei und sodann gegen die Stimme des Klägers Beschlüsse gefasst. Gegen diese Beschlüsse wendet sich der klagende Wohnungseigentümer. 

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Gesellschaft ein Stimmrecht zustehe, der Ausschluss war also rechtswidrig. Gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 WEG komme jedem Eigentümer eine Stimme zu. Wohnungseigentümer sei derjenige, der im Einklang mit der materiellen Rechtslage im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen sei. Daher könne es auch zu einer nachträglichen Vermehrung von Stimmrechten kommen, wenn ein Eigentümer mehrere Einheiten halte und diese an eine von ihm beherrschte juristische Person veräußere. 

Ein so entstandenes Stimmrecht sei auch nicht in der Ausübung ausgeschlossen. Grundsätzlich könne ein Stimmrecht nur unter eng begrenzten Voraussetzungen beschränkt werden, da es zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte gehöre. Ein solcher Fall liege etwa dann vor, wenn die ansonsten legitime Verfolgung privater Sonderinteressen bei der Willensbildung der Eigentümer nicht mehr hinnehmbar erscheine, beispielsweise bei Bestellung einer wegen Vermögensdelikten vorbestraften Person wegen persönlicher Nähe zum Verwalter. Dies sei bei einer sog. Majorisierung wie vorliegend noch nicht gegeben. 

Den bei einer Majorisierung erforderlichen Minderheitenschutz gewährleiste das Prinzip ordnungsgemäßer Verwaltung, deren Einhaltung die anderen Eigentümer etwa im Wege der Beschlussmängelklage kontrollieren lassen könnten. 

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