BGH Urteil
Zuschlag Schönheitsreparaturen neben Grundmiete
Die klagenden Mieter hatten vom beklagten Vermieter eine Wohnung angemietet, für die nach dem Mietvertrag neben einer Grundmiete und einer Betriebskostenvorauszahlung auch ein monatlicher „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ zu zahlen war. Im Mietvertrag war auch festgelegt, dass der Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen übernimmt. Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.05.2017 (Az. VIII ZR 31/17) ist dieser Zuschlag rechtens und kann von den Mietern nicht zurückgefordert werden.
Bei einem solchen Zuschlag handele es sich um eine Preishauptabrede, die nicht nach den Vorschriften über die Allgemeine Geschäftsbedingungen zu überprüfen sei. Der Zuschlag sei ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der Grundmiete ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Vermieters, also der Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht.
Insbesondere liege auch kein Umgehungsgeschäft vor, mit denen den Mietern etwa eine Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen auferlegt würde. Denn der Ausweis des Zuschlages habe für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stelle beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen habe der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehe.
Es handele sich um einen bloßen und aus der Sicht der Mieter belanglosen Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation. Auch im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehöre der Zuschlag zur Ausgangsmiete.