BGH Urteil
Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof nimmt im Urteil vom 23.09.2015 (Az. VIII ZR 297/14) zu einer Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieters Stellung.
Im Kündigungsschreiben müssen demnach die folgenden Angaben enthalten sein: Die Person, für die die Wohnung benötigt wird sowie die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Dies sei erforderlich, aber auch ausreichend.
Allerdings reiche ein noch unbestimmtes Interesse an einer möglichen späteren Nutzung nicht aus. Vielmehr müsse sich der Nutzungswunsch schon so weit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an der baldigen Eigennutzung bestehe. Dieses konkrete Interesse müsse insbesondere hinreichend bestimmt sein.
Im vorliegenden Fall hielt es das Gericht daher nicht für ausreichend, wenn es sich der Vermieter vor einem Umzug im Seniorenalter nicht im Einzelnen überlegt hatte, welche Anforderungen der neue Lebensabschnitt stellen wird und welche der ihm gehörenden Wohnungen nach Größe, Lage und Zuschnitt für seine eigenen Zwecke am besten geeignet sein werden. Es sei lebensfremd, dass solche Überlegungen nicht vor Aussprechen der Eigenbedarfskündigung angestellt würden.
Im Ergebnis dürfen daher Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches durch den Vermieter nicht bestehen, damit die Eigenbedarfskündigung wirksam ist.