BGH Urteil

Haftung bei durch Handwerker verursachten Brand

Neutral
Aktenzeichen: V ZR 311/16
Urteil vom: 09.02.2018

Ein Grundstückseigentümer ist nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2018 (Az. V ZR 311/16 )  verantwortlich, wenn ein vom ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht. 

Im konkreten Fall waren die Beklagten Eigentümer eines Wohnhauses, an dem sie einen Dachdecker in ihrem Auftrag Reparaturarbeiten durchführen ließen. Während der Arbeiten verursachte der Handwerker durch Heißklebearbeiten die Entstehung eines Glutnestes. Das Haus der Beklagten brannte vollständig nieder, das unmittelbar angebaute Haus der Kläger wurde erheblich beschädigt. 

Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch der Kläger aus dem sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog bejaht. 

Ein solcher Anspruch sei immer dann gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden müsse, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden könne. Hiervon sei auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreife, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren könne.

Die Beklagten sind nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen auch als sog. Störer anzusehen. Für die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks komme es nicht darauf an, ob die Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt hätten. Maßgeblich sei vielmehr, ob es Sachgründe gebe, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das sei der Fall. 

Die Beklagten seien diejenigen, die die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst  und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen gezogen hätten. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben worden sei, ändere nichts daran, dass mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen worden sei und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhe, die dem Einflussbereich der Beklagten zuzurechnen seien.

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