BGH Urteil
Zeitmietvertrag und Kündigungsausschluss für beide Parteien
Neutral
Aktenzeichen:
VIII ZR 294/03
Urteil vom:
14.07.2005
Der Mietvertrag vom 31.10.01 enthielt den Passus, dass es erstmalig zum 31.12.02 mit dreimonatiger Frist ordentlich kündbar sei und sich ansonsten auf unbestimmte Dauer fortsetze.
Die Mieter kündigten bereits im Mai zum nächstmöglichen Termin und zahlten ab August keine Miete mehr, so dass das Gericht über die Restmiete bis 31.12.02 zu entscheiden hatte.
Der BGH hat entgegen der Vorinstanz und unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 22.12.2003 VII ZR 81/03 entschieden, dass die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung weder gegen § 573 c Abs. 4 oder § 575 Abs. 4 BGB verstößt. Dies wird erneut damit begründet, dass die Vorschrift lediglich die Kündigungsfrist regelt und somit ein bestehendes Kündigungsrecht voraussetzt, das aber hier im Streit ist. Das Gericht stellt nochmals darauf ab, dass ein zeitlich befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch Formularvertrag dann wirksam ist, wenn er für beide Seiten gelten soll. Es wird daher nochmals bestätigt wie auch im Urteil vom 30.06.2004 zu VIII ZR 379/03, dass eine vorgedruckte als Allgemeine Geschäftsbedingung geltende Vereinbarung für diese Fälle Wirksamkeit behält. Der BGH arbeitet die Bestimmungen des § 307 BGB ab, wonach für Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Inhaltskontrolle für unangemessene Benachteiligungen zu prüfen ist. Diese werden jedoch verneint, weder eine Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung noch eine Einschränkung der wesentlichen Rechte und Pflichten des Vertragszwecks wird gesehen.
Die Mieter kündigten bereits im Mai zum nächstmöglichen Termin und zahlten ab August keine Miete mehr, so dass das Gericht über die Restmiete bis 31.12.02 zu entscheiden hatte.
Der BGH hat entgegen der Vorinstanz und unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 22.12.2003 VII ZR 81/03 entschieden, dass die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung weder gegen § 573 c Abs. 4 oder § 575 Abs. 4 BGB verstößt. Dies wird erneut damit begründet, dass die Vorschrift lediglich die Kündigungsfrist regelt und somit ein bestehendes Kündigungsrecht voraussetzt, das aber hier im Streit ist. Das Gericht stellt nochmals darauf ab, dass ein zeitlich befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch Formularvertrag dann wirksam ist, wenn er für beide Seiten gelten soll. Es wird daher nochmals bestätigt wie auch im Urteil vom 30.06.2004 zu VIII ZR 379/03, dass eine vorgedruckte als Allgemeine Geschäftsbedingung geltende Vereinbarung für diese Fälle Wirksamkeit behält. Der BGH arbeitet die Bestimmungen des § 307 BGB ab, wonach für Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Inhaltskontrolle für unangemessene Benachteiligungen zu prüfen ist. Diese werden jedoch verneint, weder eine Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung noch eine Einschränkung der wesentlichen Rechte und Pflichten des Vertragszwecks wird gesehen.
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