BGH Urteil

Protokollierungsklausel für WEG-Beschlüsse

Neutral
Aktenzeichen: Az. V ZR 203/14
Urteil vom: 25.09.2015

Im vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.09.2015 (Az. V ZR 203/14) entschiedenen Fall bildeten die Parteien eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte hält die Mehrheit der Miteigentumsanteile und ist auch Verwalterin der Gemeinschaft.


Die Teilungserklärung legt fest, dass die Wohnungseigentümerversammlung nur dann beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Weiter heißt es dort, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Protokollierung desselben erforderlich ist, wobei das Protokoll vom Verwalter und von zwei von der Versammlung bestimmten Eigentümern zu unterzeichnen ist, sog. qualifizierte Protokollierungsklausel.


In der streitgegenständlichen Versammlung wurden mehrere Beschlüsse gefasst, es war aber allein die Beklagte als Mehrheitseigentümerin und als Verwalterin anwesend. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind die Beschlüsse dennoch wirksam.


Zwar sei eine qualifizierte Protokollierungsklausel zulässig, da ein berechtigtes Interesse der Eigentümer daran bestehe, die gefassten Beschlüsse festzustellen und zu kontrollieren. Sie bezwecke, dass das Protokoll zusätzlich zu der Unterschrift des Verwalters von zwei Personen unabhängig voneinander gelesen und überprüft wird.


Die Teilungserklärung müsse aber im hier vorliegenden Fall ergänzend ausgelegt werden, da die Regelung unausgesprochen voraussetze, dass auch neben dem Verwalter mindestens zwei Wohnungseigentümer anwesend sind. Sei aber - wie hier - durch einen Eigentümer die Mehrheit der Eigentumsanteile vertreten und würde auch für diesen Fall die Unterschrift von zwei Eigentümern verlangt, würde eine weitere Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit geschaffen werden, die so nicht gewollt war. Da das Protokollierungserfordernis die Richtigkeit bestätigen soll, könnten die zwei weiteren Eigentümer den Ablauf der Versammlung auch nicht bestätigen.

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