BGH Urteil
Vorgetäuschter Eigenbedarf: Erledigung durch Vergleich?
Positiv für Vermieter
Aktenzeichen:
VIII ZR 343/10
Urteil vom:
07.09.2011
Vorgetäuschter Eigenbedarf: nach Vergleich entfällt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter (Auslegung des Vergleichs erforderlich)
Der BGH hat die die Entscheidung des Berufungsgericht als zutreffend bestätigt.
Das Berufungsgericht als II. Instanz ist davon ausgegangen, dass der Vermieter im Falle einer Vortäuschung von Eigenbedarf dem Mieter grundsätzlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07, NJW 2009, 2059 Rn. 11 mwN), ein solcher Schadensersatzanspruch jedoch jedenfalls dann zu verneinen sein kann, wenn mit einem von den Mietvertragsparteien geschlossenen Vergleich der Streit über die Berechtigung des - vom Mieter vorgerichtlich oder in dem angestrengten Räumungsverfahren ausdrücklich bestrittenen - Eigenbedarfs beigelegt worden ist.
Es hat hierbei entscheidend auf die Auslegung des von den Parteien vor dem erstinstanzlichen Gericht abgeschlossenen Räumungsvergleichs und die Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles abgestellt.
BGH, Az. VIII ZR 343/10
Beschluss vom 7. September 2011
> Zum Volltext der Entscheidung
Der BGH hat die die Entscheidung des Berufungsgericht als zutreffend bestätigt.
Das Berufungsgericht als II. Instanz ist davon ausgegangen, dass der Vermieter im Falle einer Vortäuschung von Eigenbedarf dem Mieter grundsätzlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07, NJW 2009, 2059 Rn. 11 mwN), ein solcher Schadensersatzanspruch jedoch jedenfalls dann zu verneinen sein kann, wenn mit einem von den Mietvertragsparteien geschlossenen Vergleich der Streit über die Berechtigung des - vom Mieter vorgerichtlich oder in dem angestrengten Räumungsverfahren ausdrücklich bestrittenen - Eigenbedarfs beigelegt worden ist.
Es hat hierbei entscheidend auf die Auslegung des von den Parteien vor dem erstinstanzlichen Gericht abgeschlossenen Räumungsvergleichs und die Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles abgestellt.
BGH, Az. VIII ZR 343/10
Beschluss vom 7. September 2011
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