BGH Urteil

Beschluss bei Abweichung von HeizkVO anfechtbar

Neutral
Aktenzeichen: Az. V ZR 193/17
Urteil vom: 22.06.2018

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.06.2018 (Az. V ZR 193/17) über einen Sachverhalt entschieden, in dem einen Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen hatte, für eine Jahresabrechnung von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abzuweichen.  

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass dieser Beschluss mit den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht zu vereinbaren sei, da die Heizkosten nur auf die Wohnfläche verteilt wurden.  

Der Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben - konkret § 7 Abs. 1 S. 1 HeizkVO - habe jedoch nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, sondern lediglich dessen Anfechtbarkeit zur Folge.  

Denn alleine eine den Anforderungen der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung entspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Dies gelte unabhängig davon, ob die Wohnungseigentümer durch Beschluss abweichende Bestimmungen getroffen hätten. § 3 S. 1 HeizkVO schreibe die Anwendung der Vorschriften der Heizkostenverordnung zwischen den Wohnungseigentümern vor. Insoweit bestehe kein Unterschied zu den Fällen, in denen die Wohnungseigentümer bei einer Abrechnung einen mit der Teilungserklärung nicht zu vereinbarenden Kostenverteilungsschlüssel anwendeten. 

Ohne Anfechtung, würden die Beschlüsse bestandskräftig. Damit solle das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Rechtsverbindlichkeit von Beschlüssen geschützt und erreicht werden, dass unter den Wohnungseigentümern alsbald Klarheit über die Rechtslage hergestellt wird und dass nicht Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander längere Zeit belasten. 

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