BGH Urteil

Rückzahlung von Vergütung bei Photovoltaikanlage

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZR 147/16
Urteil vom: 05.07.2017

Im Urteil vom 05.07.2017 (Az.: VIII ZR 147/16) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst,  unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung einer Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verlangen kann, wenn letzterer es unterlassen hat, seine neue Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden. 

Im vorliegenden Sachverhalt betrieb ein Landwirt auf seinem Grundstück in Schleswig-Holstein seit 2012 eine Photovoltaikanlage und speiste de Strom in das Stromnetz der klagenden Netzbetreiberin ein. In einem Formblatt hatte der Betreiber 2012 angegeben, dass der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden seien. Der Betreiber der Anlage holte die Meldung aber erst im Herbst 2014 bei der Bundesnetzagentur zwei Jahre nach dem Beginn der Einspeisung nach. Die Netzbetreiberin korrigierte daraufhin ihre Abrechnungen und forderte Rückzahlung der um den Marktwert verringerten Einspeisevergütung vom Betreiber der Anlage. 

Der Bundesgerichtshof führt aus: Durch die vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2016 anwendbaren Vorschriften verschärfte der Gesetzgeber die Sanktionierung für Meldeverstöße und bestimmte, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null" verringerte, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung erforderlichen Angaben für den Eintrag in das bei der Bundesnetzagentur betriebene Anlagenregister nicht übermittelte. 

Die Rückforderung des Netzbetreibers sei auch nicht treuwidrig, wenn er selbst nicht vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen werde. Denn der Netzbetreiber muss die zurückgeforderten Vergütungen bei der folgenden Abrechnung mit dem Übertragungsnetzbetreiber zwingend als eigene Einnahmen berücksichtigen. Der Rückforderungsanspruch dient nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten. 

Der Netzbetreiber habe mittels Formblatt den Betreiber der Anlage ausreichend darauf hingewiesen, dass bei einer Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die Rückforderung der von dem Netzbetreiber an ihn gezahlten Einspeisevergütung die Folge sein könnte. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Netzbetreibers bestehe aber grundsätzlich nicht. Der Anlagenbetreiber sei vielmehr selbst für die Erfüllung seiner Meldepflichten verantwortlich. Ihm obliege es, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren.

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