BGH Urteil
Keine Haftung für Sozialverbindlichkeiten
Tilgt ein Wohnungseigentümer - wie in diesem mit Urteil vom 26.10.2018 (Az. V ZR 279/17) vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Kläger - Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, wird er Ersatz verlangen wollen.
Dies sei gegenüber der Gemeinschaft grundsätzlich möglich nach der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag, aus Auftrag bei Notgeschäftsführungsmaßmaßnahmen, aus übergegangener Forderung sowie aus handelsrechtlicher Anspruchsgrundlage. Im konkreten Fall wurde der die Verbindlichkeit tilgende Kläger für den Verband der Wohnungseigentümer tätig, der Schuldner der Verbindlichkeit war.
Soweit der Wohnungseigentümer gegen den Verband Ansprüche habe, die in keinem Zusammenhang mit seiner Stellung als Wohnungseigentümer stünden, sondern in gleicher Weise auch von Dritten erworben werden könnten, wie dies beispielsweise bei dem Verkauf einer Sache an den Verband der Fall sei, hafteten im Ausgangspunkt auch die übrigen Wohnungseigentümer für diese Verbindlichkeit.
Ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer direkt bestehe dagegen nicht. Zwar komme die Vorschrift des § 10 Abs. 8 WEG in Betracht, wonach jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hafte.
Allerdings gelte wie folgt: Eine Haftung des Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands scheide aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis selbst herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Hierzu gehörten Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen.