BGH Urteil
Kosten bei Reparaturen von Gemeinschaftseigentum
In einer Entscheidung vom 09.12.2016 (Az. V ZR 124/16) hat sich der Bundesgerichtshof mit einer Gemeinschaftsordnung befasst, die zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen unterscheidet, die zum Gemeinschaftseigentum gehören. Instandsetzung liege begrifflich dann vor, wenn die Reparatur der Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs diene.
Nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile – im konkreten Fall Versorgungsleitungen – zuständig. Sie habe auch die damit verbundenen Kosten zu tragen.
Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer von diesem Grundsatz abweichen, sofern eine klare und eindeutige Regelung getroffen werde. Im Zweifel bleibe es aber bei der gesetzlichen Zuständigkeit.
Soweit die Zuständigkeit wirksam auf den Sondereigentümer übertragen worden sei, müsse dieser grundsätzlich sämtliche Kosten von Baumaßnahmen tragen.
Unterscheide eine Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören und weise nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, sei die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft. Dabei sei unerheblich, dass beide Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehörten.