Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2023, Az. V ZB 17/22
BGH Urteil
Kein Anspruch auf nicht sichtbare Löschungen von Zwangseintragungen im Grundbuch
Neutral
Aktenzeichen:
V ZB 17/22
Urteil vom:
21.09.2023
Auch nach einer Löschung einer Zwangseintragung im Grundbuch hat ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Anlage neuer Grundbuchblätter.
Es besteht also kein Anspruch auf Umschreibung auf ein neues Grundbuchblatt, aus dem die gelöschten Eintragungen nicht ersichtlich sind.
"Das Grundbuch hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben (Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 127). Die Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist der Publizitätsfunktion des Grundbuchs geschuldet. Deshalb wird das Grundbuch fortgeschrieben und im Grundsatz nur unter den engen Voraussetzungen von § 28 GBV geschlossen."
Es besteht also kein Anspruch auf Umschreibung auf ein neues Grundbuchblatt, aus dem die gelöschten Eintragungen nicht ersichtlich sind.
"Das Grundbuch hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben (Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 127). Die Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist der Publizitätsfunktion des Grundbuchs geschuldet. Deshalb wird das Grundbuch fortgeschrieben und im Grundsatz nur unter den engen Voraussetzungen von § 28 GBV geschlossen."
Zum Volltext der Entscheidung
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