BGH Urteil
Streitwert der Vorinstanzen auch für Rechtsmittel maßgeblich
Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde
Ein Eigentümer kann sich im Verfahren über die sog. Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen höheren Streitwert berufen, sondern muss sich nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2020 (Az. V ZR 167/19) an seiner ursprünglichen Angabe festhalten lassen.
Im konkreten Fall sind die Parteien Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des Klägers liegt direkt über der im ersten Obergeschoss befindlichen Wohnung der Beklagten. Die Beklagten ließen in ihrer Wohnung einen Wanddurchbruch vornehmen.
Kläger fordert Beseitigung eines Wanddurchbruchs
Der Kläger verlangt von den Beklagten, den Wanddurchbruch unter Herstellung des ursprünglichen Zustandes wieder zu verschließen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die die Berufung des Klägers wurde durch das Landgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde verfolgte der Kläger die Zulassung der Revision, um seinen Klageantrag weiterzuverfolgen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 EUR nicht übersteige.
Streitwertangabe in den Vorinstanzen maßgeblich
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden sei, bemesse sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleide.
Diesen Wertverlust bemesse der Kläger unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens zwar sogar mit über 200.000 €. Hiermit könne er im konkreten Fall aber nicht gehört werden, nachdem er den Streitwert in der Klageschrift selbst mit lediglich 6.000 € angegeben und der entsprechenden Festsetzung auch in der Berufungsinstanz nicht widersprochen habe.