BGH Urteil

Erforderlicher Fahrstuhleinbau nur mit Zustimmung

Neutral
Aktenzeichen: V ZR 96/16
Urteil vom: 13.01.2017

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2017 (Az. V ZR 96/16) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer einen Fahrstuhl im gemeinschaftlichen Treppenhaus auf eigene Kosten auch dann nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer installieren darf, wenn er wegen einer körperlichen Behinderung zum Erreichen seiner Wohnung auf den Aufzug angewiesen ist.


Grund sei, dass den übrigen Eigentümern ein Nachteil im Sinne des § 22  Abs. 1 WEG entstehe, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe.  Ein Fahrstuhl sei nur mit erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz machbar und verenge den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz erheblich. Auch könne die private Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis zu Dritten Haftungsrisiken für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen.


Allerdings ergebe die notwendige Interessenabwägung in der Regel, dass die Anbringung eines Treppenliftes – nicht aber eines Fahrstuhls- durch die anderen Eigentümer zu dulden sei, wenn der darauf angewiesene Eigentümer an einer erheblichen Gehbehinderung leide. 

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