BGH Urteil
Eigenbedarf: Zeitpunkt bei Alternativwohnung
Der Bundesgerichtshof führt mit Beschluss vom 23.08.2016 (Az. VIII ZR 178/15) seine Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung des Vermieters fort.
Demnach ist der Vermieter wegen seiner sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnis, von welchem Zeitpunkt an ein Wohnbedarf Anlass für eine Eigenbedarfskündigung geben soll, grundsätzlich frei. Dabei sei zu beachten, dass der Wunsch, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, nicht ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bemessen sei. Der Eigennutzungswunsch des Vermieters müsse grundsätzlich respektiert werden.
Dennoch sei der Frage nachzugehen, wann der die Eigenbedarfssituation auslösende Nutzungsentschluss gefasst worden sei, wenn wenige Monate vor dem geltend gemachten Eigenbedarf eine geeignete Alternativwohnung frei geworden ist, die dann aber weitervermietet wurde.
Denn wenn ein bereits endgültig feststehender Nutzungsentschluss nicht in einer vergleichbaren und freigewordenen Wohnung im selben Anwesen realisiert, sondern erst nach der Weitervermietung einer solchen Alternativwohnung in die Tat umgesetzt worden wäre, könne dies Zweifel an der vom Richter zu prüfenden Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches aufkommen lassen.
Wenn der Nutzungsentschluss schon vor der Weitervermietung der freigewordenen Alternativwohnung gefasst werde, könne von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung ausgegangen werden, wenn der Vermieter seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche auch in der Alternativwohnung hätte befriedigen können. Die Eigenbedarfskündigung sei dann unwirksam.