BGH Urteil

Keine GEMA-Gebühren für TV-Weiterleitung

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: I ZR 228/14
Urteil vom: 17.09.2015

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.09.2015 (Az. I ZR 228/14) grundsätzlich entschieden, dass die GEMA von einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Weiterleitung der über die Gemeinschafts-Satelliten-Antenne empfangenen Fernseh- und Radiosignale durch ein Kabelnetz an die einzelnen Wohnungen keine Gebühren verlangen kann. 


Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nimmt die Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahr. Die Gesellschaft hatte eine Eigentümergemeinschaft einer Münchener Wohnanlage mit 343 Wohneinheiten ursprünglich auf Schadensersatz von ca. 7.500,00 EUR in Anspruch genommen, ist damit aber erfolglos geblieben. 


Die GEMA war der Ansicht, die Verteilung des Antennensignals sei eine „Kabelweitersendung“ im Sinne des UrhG und die Eigentümergemeinschaft daher wie ein Kabelnetzbetreiber zu behandeln, da die Bewohner eine Öffentlichkeit und zufällige Ansammlung von Menschen darstellten. Die Eigentümergemeinschaft hatte dagegen erfolgreich argumentiert, die Bewohner stellten eine private, untereinander verbundene Gruppe dar. 


Der Bundesgerichtshof führt aus, dass von einem privaten Empfängerkreis auszugehen sei. Wenn die Eigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die Sendesignale über Kabel in die einzelnen Wohnungen verteilen, sei dies eine Wiedergabe für einen privaten Kreis. Im Ergebnis leiteten die Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.

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