BGH Urteil

Rückstauschaden durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanal

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: III ZR 574/16
Urteil vom: 24.08.2017

Im vom Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 24.08.2017 behandelten Sachverhalt (Az. III ZR 574/16) ist die Klägerin Eigentümerin eines Hausgrundstücks, das an die kommunale Kanalisation angeschlossen ist und an einen der Gemeinde gehörenden Wendeplatz grenzt. 

Auf diesem Wendeplatz steht ein Kastanienbaum, dessen Wurzeln zum Teil ist die Kanalisation eingedrungen waren, so dass bei Starkregen Wasser in den Keller der Klägerin lief. Diesen Schaden macht die Klägerin gegenüber der Gemeinde geltend. 

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken nur unter besonderen Umständen für durch Wurzeleinwuchs in den Abwasserkanal entstehende Rückstauschäden haften müssten. Für private Grundstückseigentümer komme eine solche Kontrollpflicht regelmäßig nicht in Betracht. Denn neben der räumlichen Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem und den Merkmalen des Baums selbst (Flachwurzeln u.ä.) sei auch die Zumutbarkeit von Kontrollpflichten zu prüfen. Der Grundstückseigentümer müsse in der Regel den Kanal nicht selbst überprüfen, da er keinen Zugang zu diesem habe.

Im konkreten Fall allerdings hatte die beklagte Gemeinde als Eigentümerin des baumbestandenen Grundstücks und zugleich Betreiberin des öffentlichen Abwassersystems den unmittelbaren Zugang zum gesamten vom Kastanienbaum ausgehenden Gefahrenbereich gehabt. Soweit also im Rahmen ohnehin gebotener Inspektionen des Kanals die Einwurzelung erkennbar gewesen war, hätte die beklagte Gemeinde die Pflicht gehabt, diese rechtzeitig zu beseitigen. Die Kontrollpflicht war in diesem Fall also zumutbar. 

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