BGH Urteil
Kündigungsverzicht bis 13 Jahre zulässig
Neutral
Aktenzeichen:
VIII ZR 388/12
Urteil vom:
10.07.2013
Das Eigen-tumsgrundrecht des Vermieters ist nicht tangiert, wenn er sich mit einer Individualvereinbarung auf eine Bindung von bis zu 13 Jahren einlässt, die nur unter den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorzeitig beendet werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 10.07.2013 erstaunlicherweise über den bisherigen Kündigungsverzicht von nur bis zu vier Jahren in Formularverträgen eine erhebliche Ausweitung durch Individualvereinbarung zugelassen. Im entschiedenen Fall hatten die Parteien eine unwirksame individuelle Zeitmietvertragsbestimmung vereinbart. Der BGH hat nach Feststellung der Unwrksamkeit dies als Lücke gesehen und mit Auslegung geschlossen. Da die Parteien eine entsprechende Bindung der Parteien bzw. des Vermieters offensichtlich gewollt hatten, hat er diese Bindung als wirksam angesehen.
BGB § 575 Abs. 1 Satz 2
Zur ergänzenden Vertragsauslegung im Falle der Unwirksamkeit einer Befristung des Mietvertrags.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 10.07.2013 erstaunlicherweise über den bisherigen Kündigungsverzicht von nur bis zu vier Jahren in Formularverträgen eine erhebliche Ausweitung durch Individualvereinbarung zugelassen. Im entschiedenen Fall hatten die Parteien eine unwirksame individuelle Zeitmietvertragsbestimmung vereinbart. Der BGH hat nach Feststellung der Unwrksamkeit dies als Lücke gesehen und mit Auslegung geschlossen. Da die Parteien eine entsprechende Bindung der Parteien bzw. des Vermieters offensichtlich gewollt hatten, hat er diese Bindung als wirksam angesehen.
BGB § 575 Abs. 1 Satz 2
Zur ergänzenden Vertragsauslegung im Falle der Unwirksamkeit einer Befristung des Mietvertrags.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12
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