Allgemein
Tipp 12 von 352
Tipp
Von einer Umwandlung ist nur auszugehen, wenn ein Mehrfamilienhaus in einzelne Wohnungen aufgeteilt wird, in dem für jede einzelne Wohnung beim Grundbuchamt ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wird. Jede einzelne Wohnung wäre dann eine sog. Eigentumswohnung und könnte einzeln verkauft werden.
Liegt eine Umwandlung vor, ist nach § 577a BGB eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen, wenn an der Wohnung nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ist. Die Sperrfrist kann nicht umgangen werden.
Die Sperrfrist beträgt in der Regel drei Jahre seit der ersten Veräußerung nach der Umwandlung, wobei durch landesgesetzliche Regelung die Frist auf 10 Jahre verlängert werden kann.
Liegt eine Umwandlung vor, ist nach § 577a BGB eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen, wenn an der Wohnung nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ist. Die Sperrfrist kann nicht umgangen werden.
Die Sperrfrist beträgt in der Regel drei Jahre seit der ersten Veräußerung nach der Umwandlung, wobei durch landesgesetzliche Regelung die Frist auf 10 Jahre verlängert werden kann.
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