Allgemein
Tipp 12 von 352
Tipp
Von einer Umwandlung ist nur auszugehen, wenn ein Mehrfamilienhaus in einzelne Wohnungen aufgeteilt wird, in dem für jede einzelne Wohnung beim Grundbuchamt ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wird. Jede einzelne Wohnung wäre dann eine sog. Eigentumswohnung und könnte einzeln verkauft werden.

Liegt eine Umwandlung vor, ist nach § 577a BGB ei­ne Ei­gen­be­darfs­kün­di­gung aus­ge­schlos­sen, wenn an der Woh­nung nach der Über­las­sung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Woh­nungs­ei­gen­tum veräußert wor­den ist. Die Sperr­frist kann nicht um­gan­gen wer­den.

Die Sperr­frist be­trägt in der Re­gel drei Jah­re seit der ers­ten Ver­äu­ße­rung nach der Um­wand­lung, wo­bei durch lan­des­ge­setz­li­che Re­ge­lung die­ Frist auf 10 Jah­re ver­län­gert wer­den kann.
  • Umwandlung
  • Mehrfamilienhaus
  • Eigentumswohnung

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