Beginn Mietverhältnis
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Tipp
Die §§ 576–576b BGB enthalten Sonderregelungen für die Beendigung von Mietverhältnissen über sog. Werkmietwohnungen und sog. Werkdienstwohnungen.

Eine Werkmietwohnung ist nach dem Eingangssatz des § 576 BGB Wohnraum, der „mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet“ wurde. Anders als bei einer Werkdienstwohnung des § 576b BGB, bei der ein einheitlicher Vertrag über die Dienstleistung und das Überlassen des Wohnraums vorliegt, wird bei der Überlassung einer Werkmietwohnung ein selbständiger Dienst- oder Arbeitsvertrag und daneben ein Mietvertrag über Wohnraum geschlossen.

Beide Arten von Wohnungen fasst das Gesetz unter dem Oberbegriff Werkwohnungen zusammen. Bei Werkwohnungen besteht regelmäßig ein enger Zusammenhang zwischen dem Bestehen des Dienstverhältnisses und der Gewährung des Besitzes an der Wohnung. Endet das Dienstverhältnis, kann ein begründetes Interesse des Dienstherrn/Vermieters bestehen, auch den Wohnraummietvertrag aufzulösen. In dieser Situation legt das soziale Mietrecht dem Vermieter eigentlich enge Fesseln an.

Die Werkmietwohnungen unterliegen dabei den Vorschriften des Wohnraummietrechts mit geringfügigen, die Kündigung betreffenden Besonderheiten der §§ 576, 576a BGB, wogegen Werkdienstwohnungen grundsätzlich nicht dem Wohnungsmietrecht unterliegen, etwa das Recht der Mieterhöhung keine Anwendung findet und lediglich für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen „entsprechend“ gelten, § 576b Abs. 1 BGB.
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