Experten-Tipp

Mieterhöhung: Zustimmung des Mieters zu einem formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen möglich?

Allgemein
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Tipp
Der Vermieter begründet seine beabsichtigte Mieterhöhung mit einem Mietspiegel, der nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Der Mieter stimmt dennoch zu und erklärt: "Die neue Miete wird ab dem 01.08.2020 überwiesen.".

Diese Aussage ist als Zustimmung zu der Mieterhöhung zu werten. Dabei bleibt es auch, wenn der Mieter kurz darauf auf die Unwirksamkeit hinweist. Andernfalls hätte der Mieter seine Erklärung widerrufen oder anfechten müssen. In Übereinstimmung mit mietrechtlicher Kommentarliteratur ist dann eine Abänderungsvereinbarung zustande gekommen.

Der Bundesgerichtshof führt hierzu in seinem Urteil vom 11.12.2019 (Az. VIII ZR 234/18) aus: "Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters zu, kommt dadurch - unabhängig davon, ob das Mieterhöhungsbegehren den formellen Voraussetzungen des § 558a BGB genügte und materiell berechtigt war - eine vertragliche Vereinbarung über die begehrte Mieterhöhung zustande.".

Auf die Frage, ob das Mieterhöhungsverlangen formell wirksam und materiell begründet war, kommt es dann nicht mehr an, da zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, tritt die Wirkung der Zustimmung zum Wirkungszeitpunkt des Erhöhungsverlangens ein.
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