Beginn Mietverhältnis
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Tipp für Mitglieder
Die sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) bedeutet bei Wiedervermietungen das Verbot der Erhöhung der Wohnraummiete um mehr als zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Der räumliche Geltu...
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  • Mietpreisbremse

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