Experten-Tipp

Nutzung einer Eigentumswohnung als Ferienwohnung

Allgemein
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Tipp
Ein Wohnungseigentümer kann seine Eigentumswohnung an Touristen als Ferienwohnung vermieten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung ist und keine unzulässige gewerbliche Nutzung darstellt, wenn in der Teilungserklärung nichts anderes bestimmt ist und die Wohnungseigentümer auch nichts Gegenteiliges vereinbart haben.

Die zulässige Wohnnutzung beschränkt sich daher nicht auf die Bildung des Lebensmittelpunktes, vielmehr ist der Begriff der Wohnung nach § 1 Abs. 2 WEG ähnlich weit wie derjenige in Art. 13 Abs. 1 GG auszulegen. Der Wohnungsbegriff ist selbst nicht im Wohnungseigentumsgesetz definiert, weshalb die Definition des Grundgesetzes heranzuziehen ist.

Erst dann, wenn eine über das ordnungsgemäße Maß hinausgehende Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer durch die Vermietung einer Wohnung an Feriengäste besteht, kann im Einzelfall ein Unterlassungsanspruch der Miteigentümer durchgesetzt werden.

Der Bundesgerichtshof räumt zwar ein, dass eine regelmäßig nur kurzzeitige Nutzung durch Feriengäste keine nähere nachbarschaftliche Beziehung entstehen lassen kann. Allerdings hat jeder Eigentümer das Recht, Gäste zu empfangen, die nicht zu den dauerhaften Bewohnern gehören. Auch die pauschale Behauptung der übrigen Wohnungseigentümer, Feriengäste würden mehr stören und das Gemeinschaftseigentum schneller abnutzen, wies der Bundesgerichtshof zurück.
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