Instanz-Urteil im Mietrecht

Kündigung wegen Zahlungsverzug im Gewerberaummietrecht

Neutral
Aktenzeichen: 4 U 48/25
Urteil vom: 07.10.2025

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.10.2025, Az. 4 U 48/25


"Die außerordentliche Kündigung vom 03.04.2025 ist auch als solche wirksam. Die materiellen Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 S.1 Nr.3a BGB liegen vor, da die Beklagte sich mit der Zahlung von drei vollen aufeinanderfolgenden Monaten, nämlich Januar bis März 2025 in Verzug befand, als die Klägerin am 03.04.2025 die Kündigung erklärt hat. Die Rüge der Beklagten nach § 174 BGB greift nicht, da § 174 BGB auf Prozessvollmachten keine Anwendung findet."

Volltext des Urteils

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.10.2025, Az. 4 U 48/25
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