Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.10.2025, Az. 4 U 48/25
Instanz-Urteil im Mietrecht
Kündigung wegen Zahlungsverzug im Gewerberaummietrecht
Neutral
Aktenzeichen:
4 U 48/25
Urteil vom:
07.10.2025
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.10.2025, Az. 4 U 48/25
"Die außerordentliche Kündigung vom 03.04.2025 ist auch als solche wirksam. Die materiellen Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 S.1 Nr.3a BGB liegen vor, da die Beklagte sich mit der Zahlung von drei vollen aufeinanderfolgenden Monaten, nämlich Januar bis März 2025 in Verzug befand, als die Klägerin am 03.04.2025 die Kündigung erklärt hat. Die Rüge der Beklagten nach § 174 BGB greift nicht, da § 174 BGB auf Prozessvollmachten keine Anwendung findet."
Volltext des Urteils
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