Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.05.2018, Az. 21 U 16/18
Instanz-Urteil im Mietrecht
Umfang der Streupflicht in der Silvesternacht
Positiv für Vermieter
Aktenzeichen:
21 U 16/18
Urteil vom:
15.05.2018
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.05.2018, Az. 21 U 16/18
"10 Vor einem Wohngrundstück ohne erhöhten Publikumsverkehr besteht auch in der Silvesternacht keine gesteigerte Winterdienstpflicht. Dies ist weder dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zu entnehmen noch aus anderen Gründen geboten. Dass sich in dieser Nacht zur Feier des Jahreswechsels eine höhere Anzahl von Menschen vorübergehend im Freien befindet, muss keineswegs den Winterdienst der Eigentümer privater Wohngrundstücke verschärfen, denn es gibt keinen Grundsatz, dass gegen jedwedes Fremdrisiko Vorkehrungen getroffen werden müssten.
11 Aus demselben Grund besteht in aller Regel - und so hier - auch keine Pflicht zum vorbeugenden Winterdienst. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Winterdienst unverzüglich nach dem Auftreten von Schnee oder Eisglätte geleistet wird - im Fall des Auftretens während der Nacht also bis zum folgenden Morgen."
Volltext der Entscheidung
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