Instanz-Urteil im Mietrecht

Balkonkraftwerk: Zustimmung durch Eigentümerversammlung notwendig

Neutral
Aktenzeichen: 4 C 425/22 WEG
Urteil vom: 09.02.2023
Mit seinem Urteil vom 09.02.2023 (Az. 4 C 425/22 WEG) hat das Amtsgericht Konstanz entschieden, dass ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Zustimmung zur Montage einer Fotovoltaikanlage auf den Balkon seiner Wohnung hat, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer keine Zustimmung erteilt.


Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft gegen Montage einer Fotovoltaikanlage

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde ein Balkonkraftwerk auf dem Balkon einer Eigentumswohnung installiert. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer hatte jedoch gegen die Genehmigung des Balkonkraftwerks gestimmt. Die Eigentümerseite hat daraufhin Klage gegen die Eigentümergemeinschaft erhoben und die Zustimmung zur Montage des Balkonkraftwerks verlangt.


Montage einer Fotovoltaikanlage ist keine privilegierte bauliche Veränderung

Das Amtsgericht Konstanz wies die Klage ab. 

Es stellt fest, dass die Montage einer Fotovoltaikanlage auf dem Balkon einer Wohnung eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG darstelle. Für eine solche bauliche Veränderung sei die Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer erforderlich.

Die betroffene Eigentümerseite hatte argumentiert, dass die Montage einer Fotovoltaikanlage eine privilegierte bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 2 WEG darstelle. Dieser Vorschrift zufolge sei für bestimmte bauliche Veränderungen, die den Gebrauchswert der Wohnungen nicht beeinträchtigen, keine Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer erforderlich.

Das Amtsgericht Konstanz führt jedoch aus, dass eine Fotovoltaikanlage den optischen Eindruck der Fassade verändern und die Nutzung des Balkons durch andere Wohnungseigentümer beeinträchtigen könne. 

Die Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer für die Montage einer Fotovoltaikanlage sei also auch dann erforderlich, wenn diese Anlage nicht den Gebrauchswert der Wohnungen beeinträchtige.

Zum Volltext der Entscheidung

Amtsgerichts Konstanz, Urteil vom 09.02.2023, Az. 4 C 425/22 WEG
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