Instanz-Urteil im Mietrecht

Mieterhöhungsverlangen kann mit Grundstücksmarktbericht begründet werden!

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: 1 S 5/22
Urteil vom: 13.10.2022

Landgericht Bückeburg, Urteil vom 13.10.2022, Az.  1 S 5/22


Amtliche Leitsätze:


1. Die Frage der Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter ist insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen und betrifft deswegen die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage.


2. Ein vom Vermieter zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogener Grundstücksmarktbericht 2019 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte H.-H. darf als ein sonstiges Begründungsmittel im Sinne des § 558a Abs. 2 BGB für ein Mieterhöhungsverlangen in R. im Landkreis S. herangezogen werden, weil dieser zumindest mit einem einfachen Mietspiegel vergleichbar ist.


3. Die Aufzählung der Begründungsmittel des § 588a BGB ist nicht abschließend, sondern ist durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ lediglich beispielhaft.


4. Sind die Daten eines Begründungsmittels repräsentativ und ausreichend erhoben worden, ist es von einem Mieter hinzunehmen, dass es für diesen kaum eine Möglichkeit der Überprüfung gibt, so lange durch die Person des Aufstellers eine gewisse Richtigkeitsgewähr sichergestellt ist. Das ist dann der Fall, wenn ein nach § 192 BauGB örtlich zuständiger Gutachterausschuss der Aufsteller ist.

Zum Volltext der Entscheidung

Landgericht Bückeburg, Urteil vom 13.10.2022, Az. 1 S 5/22
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