Oberlandesgericht München, Endurteil vom 11.04.2018, Az. 3 U 3538/17
Instanz-Urteil im Mietrecht
Kein Mindestabstand bei Luftwärmepumpe
Positiv für Vermieter
Aktenzeichen:
3 U 3538/17
Urteil vom:
11.04.2018
Eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als drei Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, muss nach Urteil des Oberlandesgericht Münchens vom 11.04.2018, Az.: 3 U 3538/17, nicht entfernt werden.
Der beklagte Grundstückseigentümer hat auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe installiert, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Die Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als drei Metern von dem Grundstück des klagenden Nachbarn.
Das Gericht führt aus, dass m vorliegenden Fall zu berücksichtigen sei, dass die Luftwärmepumpe eingehaust, also in eine Holzhütte eingebaut sei, die wiederum nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO aufgrund ihrer Größe privilegiert sei und die die Abstandsflächen nicht einhalten müsse.
Einer Luftwärmepumpe komme aufgrund der Geräuschentwicklung eine "gebäudeähnliche Wirkung" nicht zu. Denn die Luftwärmepumpe entspreche weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Anders als ein Bauwerk könne sie nicht betreten oder bewohnt werden. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage im Sinn der BayBO.
Der beklagte Grundstückseigentümer hat auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe installiert, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Die Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als drei Metern von dem Grundstück des klagenden Nachbarn.
Das Gericht führt aus, dass m vorliegenden Fall zu berücksichtigen sei, dass die Luftwärmepumpe eingehaust, also in eine Holzhütte eingebaut sei, die wiederum nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO aufgrund ihrer Größe privilegiert sei und die die Abstandsflächen nicht einhalten müsse.
Einer Luftwärmepumpe komme aufgrund der Geräuschentwicklung eine "gebäudeähnliche Wirkung" nicht zu. Denn die Luftwärmepumpe entspreche weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Anders als ein Bauwerk könne sie nicht betreten oder bewohnt werden. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage im Sinn der BayBO.
Zum Volltext des Urteils
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