Schadensersatz kann vor Durchführung von Reparaturen verlangt werden

News vom 29.11.2023
Schadensersatz kann vor Durchführung von Reparaturen verlangt werden In seinem Urteil vom 19.04.2023 (Az. VIII ZR 280/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schadensersatzansprüche im Mietrecht auch mit den erforderlichen aber noch nicht aufgewendeten (sog. "fiktiven") Kosten bemessen werden können.

Im konkreten Fall hatten die beklagten Mieter die Mietsache unter Zurücklassung von Schäden zurückgegeben.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, die Arbeiten tatsächlich selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, bevor er Schadensersatz verlangen kann. Vielmehr könne er auch die fiktiven Kosten geltend machen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich wären.

Hieran sei auch nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich des Werkvertragsrechts weiter festzuhalten. Denn die Erwägungen beruhten alleine auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts und seien auf andere Vertragstypen nicht übertragbar.

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