Nachlasspflegschaft bei verstorbenem Mieter

News vom 13.10.2017
Nachlasspflegschaft bei verstorbenem Mieter

Wenn der Wohnraummieter verstirbt und seine Erben unbekannt sind, kann der Vermieter ohne die Bestellung eines Nachlasspflegers Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht gerichtlich durchsetzen, da eine Klage gegen die unbekannten Erben nicht möglich ist.

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 02.08.2017 (19 W 102/17) ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen gemäß § 1961 BGB eine solche Nachlasspflegschaft anzuordnen ist: Sind die Erben unbekannt und hat der Vermieter die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung des Rückgabeanspruchs gestellt, muss das Nachlassgericht diesem Antrag grundsätzlich entsprechen.

Einer solchen Anordnung zugunsten des Vermieters stehe insbesondere nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiere. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1961 BGB habe die Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zu erfolgen.

Dies ergebe sich auch aus der Überlegung, dass die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht zur Folge haben müsse, dass die Räumung der Wohnung auf Staatskosten erfolge. Denn es könne ein Nachlasspfleger bestellt werden, der für die unbekannten Erben einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stelle.