Mietpreisbremse und Ausnahme bei umfassender Modernisierung

News vom 12.09.2024
Mietpreisbremse und Ausnahme bei umfassender Modernisierung Die sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) bedeutet bei Wiedervermietungen das Verbot der Erhöhung der Wohnraummiete um mehr als zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Wo und wann gilt die Mietpreisbremse?


Der räumliche Geltungsbereich wird jeweils durch die Länder festgelegt. Die Mietpreisbremse gilt also nur dort und nur dann, wenn der Landesgesetzgeber von der Verordnungsermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB wirksam Gebrauch gemacht hat.

Den Grundfall dieser Mietpreisbindung bilden reguläre Wohnungen in Bestandsimmobilien, die auch in jüngerer Zeit nicht modernisiert worden sind.

Ausnahmen


In § 556f BGB existieren zwei Ausnahmen:

  1. die eines Neubaus (nach dem 01.10.2014)
  2. und die einer ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung, für die § 556d, und bei umfassender Modernisierung auch § 556e BGB, nicht anzuwenden sind.
Weiterhin ist in § 556e BGB geregelt, 

  1. dass der Vermieter eine Miete bis zur Höhe der Vormiete wirksam vereinbaren kann
  2. oder eine Überschreitung entsprechend einer Modernisierungsmieterhöhung möglich ist.
Ausgenommen von der Regelung ist darüber hinaus Wohnraum, der zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird sowie zu möblierender Wohnraum, der Teil der Vermieterwohnung ist. Darüber hinaus auch Mietverhältnisse in Studierenden- oder Jugendwohnheimen.