Vereinfachtes Vermieterkündigungsrecht, § 573a BGB

News vom 18.06.2021
Vereinfachtes Vermieterkündigungsrecht, § 573a BGB

§ 573a BGB regelt den einzigen Fall, in dem der Vermieter ohne Vorliegen eines sog. berechtigten Interesses seinem Mieter kündigen kann.

Dies ist nach dem Wortlaut dann möglich, wenn es sich um ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handelt und der Vermieter eine der Wohnungen selbst bewohnt.

Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme wegen des in der Regel engen Zusammenlebens von Vermieter und Mieter geschaffen. Das Vermieterkündigungsrecht im Zweifamilienhaus nach § 573a BGB ist daher grundsätzlich nicht dadurch beschränkt, dass Sie das Eigentum erwerben und dann eine Wohnung selbst beziehen.

Das aktuelle Update des Artikels enthält Ergänzungen zu der Frage, wann ein "Gebäude" und ein "Wohnen" des Vermieters vorliegt. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kündigung möglich ist. 

Mehr zu diesem Thema erläutern wir hier auf unserem Blog.