Mietendeckel in Berlin ist nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat den sog. Mietendeckel in Berlin für nichtig, weil unvereinbar mit dem Grundgesetz, erklärt.
Der Bundesgesetzgeber habe mit seinen Regelungen zum Mietpreisrecht eine abschließende Regelung im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes getroffen. Für eigene Regelungen der Bundesländer sei daher wegen dieser Sperrwirkung kein Raum mehr.
Das Bundesverfassungsgericht führt aus:
"Spätestens mit dem Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz) vom 21. April 2015 hat der Bund die Bemessung der höchstens zulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum bundesrechtlich abschließend geregelt. (...) § 1 in Verbindung mit § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis Abs. 4, § 7 MietenWoG Bln regelt ebenfalls die zulässige Miete für ungebundenen Wohnraum und unterfällt dem „bürgerlichen Recht“ im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Da dieser Bereich durch §§ 556 ff. BGB bundesrechtlich abschließend geregelt ist, fehlt dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz."
Den vollständigen Beschluss vom 25.03.2021 (Az. 2 BvF 1/20) lesen Sie hier.
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