Wohnungseigentum: Eigentümerversammlung planen

News vom 05.03.2012
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist üblicherweise verpflichtet, im ersten Halbjahr die Jahresversammlung abzuhalten. Häufig wird die dafür notwendige Jahresabrechnung nicht rechtzeitig vorab den Eigentümern zur Prüfung zugeleitet. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind vom Verwalter anzugeben, damit der Eigentümer sie in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Eigentümer sollten ebenfalls beachten, dass sie für sie wichtige Tagesordnungspunkte dem Verwalter zur Aufnahme in die Einladung mitteilen. Einige Bundesländer, so zB Rheinland-Pfalz, müssen bis zur Jahresmitte die Rauchwarnmelder installiert haben, auch das dürfte in den meisten Eigentümergemeinschaften bereits beschlossen und durchgeführt worden sein.