Heizkostenabrechnung nach Leistungsprinzip
News vom 01.02.2012
Der Bundesgerichtshof hat aktuell in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung die Abrechnung von Heizkosten nach dem Abflussprinzip nicht gebilligt. Das stellt letztlich keine Überraschung dar, auch wenn manche Kommentare davon überrascht zu sein scheinen.
Der Vermieter hatte anhand der Vorauszahlungen an seinen Gas-Heizenergieversorger abgerechnet, die er im Laufe des Jahres gezahlt hatte. Diese Art der Kosteneinstellung wird als Abflussprinzip bezeichnet, da nur die tatsächlich im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen Anrechnung finden. Im Wohnungseigentumsrecht stellt dies die korrekte Abrechnungsart dar, wenn die Gemeinschaftsordnung hierzu nicht anderes vorsieht. Diese Art der Abrechnung ist auch einfach, da nur die Kontobewegungen heranzuziehen sind.
Für den Heizungsverbrauch und das durch die Heizkostenverordnung und den Gesetzgeber gewollte Verbrauchsbewusstsein des Mieters führt dies aber zu Ungerechtigkeiten, da Gutschriften und Nachzahlungen erst in die Folgeabrechnung einfließen.
Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11
Der Vermieter hatte anhand der Vorauszahlungen an seinen Gas-Heizenergieversorger abgerechnet, die er im Laufe des Jahres gezahlt hatte. Diese Art der Kosteneinstellung wird als Abflussprinzip bezeichnet, da nur die tatsächlich im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen Anrechnung finden. Im Wohnungseigentumsrecht stellt dies die korrekte Abrechnungsart dar, wenn die Gemeinschaftsordnung hierzu nicht anderes vorsieht. Diese Art der Abrechnung ist auch einfach, da nur die Kontobewegungen heranzuziehen sind.
Für den Heizungsverbrauch und das durch die Heizkostenverordnung und den Gesetzgeber gewollte Verbrauchsbewusstsein des Mieters führt dies aber zu Ungerechtigkeiten, da Gutschriften und Nachzahlungen erst in die Folgeabrechnung einfließen.
Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11