Rauchen der Mieter auf dem Balkon
News vom 06.02.2024
Nach § 862 Abs. 2 S. 1 BGB hat jeder, der durch sog. verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört wird, einen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung dieser Besitzstörung. Dies gilt auch für Mieter untereinander.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 16.01.2015 (Az. Az. V ZR 110/14) entschieden, dass auch Störungen durch Tabakrauch als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren sind.
Ein entsprechender Anspruch besteht aber nur für wesentliche Beeinträchtigungen, während unwesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen sind. Hierbei ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen.
Auch wenn eine wesentliche Beeinträchtigung, die der gestörte Mieter nachweisen muss, vorliegt, besteht der Schutzanspruch des gestörten Mieters nicht uneingeschränkt, sondern ist durch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme begrenzt. Hierzu führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil aus:
"Bei Beeinträchtigungen durch Tabakrauch führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme - wenn eine Verständigung der Parteien untereinander nicht möglich ist - im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.".
Soweit in dem Mietvertrag/Hausordnung keine Regelung enthalten ist, erscheint es daher sinnvoll, eine einvernehmliche Regelung mit den Mietern zu suchen, die dergestalt aussehen könnte, dass verbindliche Zeiten festgelegt werden, in denen geraucht werden kann und wann dies zu unterbleiben hat. Eine allgemeinverbindliche Regelung gibt es nicht, so dass im Einzelfall zu entscheiden ist.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 16.01.2015 (Az. Az. V ZR 110/14) entschieden, dass auch Störungen durch Tabakrauch als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren sind.
Ein entsprechender Anspruch besteht aber nur für wesentliche Beeinträchtigungen, während unwesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen sind. Hierbei ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen.
Auch wenn eine wesentliche Beeinträchtigung, die der gestörte Mieter nachweisen muss, vorliegt, besteht der Schutzanspruch des gestörten Mieters nicht uneingeschränkt, sondern ist durch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme begrenzt. Hierzu führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil aus:
"Bei Beeinträchtigungen durch Tabakrauch führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme - wenn eine Verständigung der Parteien untereinander nicht möglich ist - im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.".
Soweit in dem Mietvertrag/Hausordnung keine Regelung enthalten ist, erscheint es daher sinnvoll, eine einvernehmliche Regelung mit den Mietern zu suchen, die dergestalt aussehen könnte, dass verbindliche Zeiten festgelegt werden, in denen geraucht werden kann und wann dies zu unterbleiben hat. Eine allgemeinverbindliche Regelung gibt es nicht, so dass im Einzelfall zu entscheiden ist.