Keine Höchstfrist bei Verjährung für Vermieter
News vom 26.10.2022
Schadensersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB innerhalb von sechs Monaten ab Rückerhalt der Mietsache vom Mieter.
Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.08.2022 (Az. VIII ZR 132/20) stellt dies eine abschließende Sonderregelung dar.
Das bedeutet, dass die allgemeine Regelung des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB keine Anwendung findet, so dass eine Anspruchsverjährung nicht vor Rückgabe der Mietsache und auch nicht nach dem Ablauf der ansonsten allgemeingültigen Verjährungsfrist von 30 Jahren eintreten kann.