Widerspruch gegen Fortsetzung durch Klage

News vom 15.08.2014
Der BGH hat mit Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 10/14 zwei Dinge entschieden.

Wie bekannt setzt sich ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fort, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem durch eine Kündigung bestimmten Räumungstermin der Fortsetzung widersprochen wird. Üblicherweise findet sich der auch vorher zulässige Widerspruch bereits im Mietvertrag und der Kündigung.

Der BGH hat entschieden, dass eine Räumungsklage, wenn diese nachfolgend ordnungsgemäß demnächst zugestellt wird, als Widerspruch gilt und das Mietverhältnis daher nicht verlängert.

Der BGH hat weiter entschieden, dass eine vor der Mietzeit gelegene Nutzungszeit nicht zu Gunsten des Mieters hinzuzurechnen ist, um die Kündigungsfrist zu verlängern. Im vorliegenden Fall hatte der Sohn seit Geburt  im Haus der Mutter gewohnt und später eine Mietzahlungsvereinbarung getroffen. Für die Berechnung der Kündigungsfrist hat der BGH nur die tatsächliche Mietzeit genommen, da die Zeit davor als Nutzungsverhältnis jederzeit durch den Eigentümer hätte beendet werden können.

Die Redaktion