Mieterhöhung: Nebeneinander von Gutachten und Mietspiegel

News vom 06.11.2023
Mieterhöhung: Nebeneinander von Gutachten und Mietspiegel Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.01.2023 (Az. VIII ZR 223/21) entschieden, dass ein Gericht sich im Rahmen einer Zustimmungsklage des Vermieters auch direkt auf ein Gutachten eines Sachverständigen stützen darf, das den örtlichen Mitspiegel berücksichtigt. 

Im konkreten Fall hatte sich das Gericht bei seiner Beweiswürdigung unmittelbar auf dieses Sachverständigengutachten zur Bestimmung der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete gestützt. Der Bundesgerichtshof sieht dies als zulässig an. 

Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte ihre Überzeugungsbildung bezüglich der Vergleichsmiete nicht unmittelbar auf den Mietspiegel stützen, sondern ein Sachverständigengutachten einholen. 

Der Mietspiegel sei dann jedenfalls mittelbar zugrunde gelegt, wenn - wie hier - das Gutachten keine über den Mietspiegel hinausgehende Erkenntnisquelle darstelle. Insoweit sei die Vergleichsmiete auf eine Erkenntnisquelle gestützt worden, die für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO ausreiche.


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Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 9. Januar 2023, die Instanzgerichte hätten keine entscheidungsrelevante Erkenntnis aus eigener Anwendung des Mietspiegels gewonnen und ihre Überzeugungsbildung nicht auf die Erkenntnisquelle des Mietspiegels gestützt, sondern ausschließlich das Sachverständigengutachten als Erkenntnisquelle herangezogen, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2023, Az. VIII ZR 223/21