Verpflichtung des Mieters zur Instandhaltung und -setzung der Mietsache

News vom 25.05.2023
Verpflichtung des Mieters zur Instandhaltung und -setzung der Mietsache

Warum muss der Vermieter eigentlich für den normalen Verschleiß an der Mietsache aufkommen?


Grundlage hierfür ist die Vorschrift des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB: "Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."

Bewegt der Mieter sich also im Rahmen des sog. mietgemäßen Gebrauchs (vgl. § 538 BGB), ist der Vermieter zur Durchführung von Maßnahmen zur Substanzerhaltung verpflichtet. 

Die Instandhaltung beschreibt alle Maßnahmen, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden Mängel zu beseitigen.

Die Instandsetzung meint die Wiederherstellung des mietvertraglichen Zustands. Die Abgrenzung zur Instandhaltung kann im konkreten Fall schwierig sein.

Erhaltung der Mietsache

Warum muss der Vermieter normalen Verschleiß in der Mietsache ersetzen?
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