Teilgewerbliche Nutzung in Wohnung

News vom 09.09.2009
Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden. 

Er kann jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitar-beiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt; hierfür trägt der Mie-ter die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08

LG Frankfurt am Main

AG Frankfurt am Main