Änderungen im Mietrecht
News vom 02.12.2009
Die Koalitionsregierung hat in der Koalitionsvereinbarung u. a. in drei Bereichen eine Änderung des bestehenden und letztmals mit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 geänderten Wohnraummietrechts vorgeschlagen.
Die vorgesehenen Änderungen werden durch den Vermieterverein e.V. als notwendig angesehen. Wie der Präsident des Vereins, Rechtsanwalt Michael Wolf, Koblenz, hierzu ausführt, hat die durch die Mietrechtsreform herbeigeführte Ungleichheit der Parteien keinen Vorteil erbracht, sondern das häufig gute, aber im Kündigungsfall häufig belastete Verhältnis erschwert. Dem gilt es entgegenzuwirken.
1. Angleichung der Kündigungsfristen.
Derzeit kann der Mieter immer mit drei Monaten kündigen.
Der Vermieter kann bei länger als fünf Jahren bestehenden Mietverträgen nur mit der doppelten Frist, ab acht Jahren mit neun Monaten kündigen.
Der Vermieterverein e.V. stellt auf die Bedürfnisse der heutigen Gesellschaft ab. Wenn dem Mieter durch den Gesetzgeber eine Mobilitätsmöglichkeit durch eine kurze Kündigungsfrist gegeben wird, muss auch der Vermieter gleichgestellt werden. Der Vermieter kann derzeit nur dann ordentlich kündigen, wenn er dafür einen gesetzlich vorgeschriebenen Grund angeben kann. Damit besteht bereits eine erhebliche Einschränkung gegenüber dem Mieter, der immer ohne Grund kündigen kann.
Für eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist der Vermieter daher doppelt benachteiligt. Zum einen benötigt er einen Grund, zum anderen muss dieser auch in sechs oder neun Monaten noch vorliegen. Dies ist ungerecht und benachteiligt den Vermieter über das zulässige Maß hinaus, da damit auch die Mobilität der Eigenbedarfsperson eingeschränkt wird.
Gleiches gilt, wenn der Mieter wegen mietvertraglichen Verschuldens des Mieters nicht fristlos, sondern wegen der minderen Schwere des Verstoßes nur ordentlich, also mit der normalen Frist, kündigen kann. Es ist in keiner Weise verständlich, dass dann der Vermieter und die gesamte Hausgemeinschaft sechs oder neun Monate darauf warten muss, den den Hausfrieden störenden Mieter so lange behalten zu müssen.
Fazit: Angleichung der kurzen Kündigungsfristen, zumindest für die Eigenbedarfskündigung und Verhaltenskündigung.
2. Verbot der Minderung bei Durchführung energetischer Maßnahmen.
Hier geht es um die Frage, ob der Mieter während Bauarbeiten beeinträchtigt ist und die Miete aus diesem Grund mindern kann. Dies ist nicht vorrangig. Wenn der Mieter übermäßig durch die Arbeiten beeinträchtigt wird, kann auch über eine Minderung diskutiert werden. Abzuschaffen sind jedoch Verlängerungsfristen für die Mietanpassung, wenn der Vermieter die Modernisierung zu spät oder nachfolgend erst ankündigt.
3. Wichtig ist die Förderung der einfachen und schnellen Durchsetzung eines Räumungsanspruchs.
Derzeit müssen zwei Monate Mietausfall abgewartet werden, dann erfolgt die Kündigung, dann nach einer weiteren Wartefrist (sog. Ziehfrist) von zwei Wochen die Räumungsklage, dann die Vollstreckung. All das dauert viel zu lange.
Der Vermieterverein fordert hier eine Vereinfachung, wenn es sich um offensichtliche Mietnomaden handelt.
Hier ist eine einfache Änderung für den Fall möglich, wenn bereits die erste oder die Folgemiete nicht gezahlt wird. Der Vermieter muss dann das Recht haben, sofort nach dem ersten Ausfall ohne vorgenannte Ziehfrist zu fristlos zu kündigen, die Fristen des Prozessverfahrens für Zustellung und Erwiderung sind abzukürzen, die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zu beschleunigen. Der Räumungstitel muss in diesen aber auch in allen anderen Kündigungsklagen dann ausführbar sein, wenn andere als die im Mietvertrag oder im Urteil genannten Personen in der Wohnung aus dem Besitz zu setzen sind. Der Mieter kann nicht schützenswert sein, wenn er das nicht im vorherigen Klageverfahren geltend gemacht hat. Zu überlegen ist auch ein Räumungsmahnbescheid analog dem Zahlungsmahnbescheid, um die Kosten für alle Beteiligten zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Damit wird die im Koalitionsvertrag enthaltene Verpflichtung zur "wirksamen Begegnung des Mietnomadenstums" erfüllt.
Letztlich sind dies nur einige dringend notwendige Baustellen im Mietrecht. Allgemein wäre zu wünschen, dass dem Bundesgerichtshof Arbeit abgenommen wird, der sich mit den ungeregelten Fällen der Schönheitsreparaturen ebenso wie den Problemen der Betriebskostenabrechnungen und vielem mehr beschäftigen muss, ohne die Abwicklung zu vereinfachen. Der Vermieterverein fordert ein einfacheres und gerechteres Mietrecht, das dann beide gesellschaftlich wichtige Parteien der Mieter und Vermieter näher zusammenführt statt zu spalten.