Kaution: Auch verjährter Schadensersatz kann abgerechnet werden

News vom 19.07.2024
Kaution: Auch verjährter Schadensersatz kann abgerechnet werden

Aufrechnung in Kautionsabrechnung auch nach Verjährung


Unter bestimmten Umständen können auch nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 548 BGB) noch Schadensersatzansprüche des Vermieters in der Kautionsabrechnung als Abzug von der geleisteten Kautionssumme berücksichtigt werden.

Der Bundesgerichtshof hat dies bereits am 01.07.1987 (Az. VIII ARZ 2/87) sowie jetzt neu am 10.07.2024 (Az. VIII ZR 184/23) entschieden.

Keine Ausübung der Ersetzungsbefugnis notwendig


Aktuell hat der Bundesgerichtshof aber klargestellt, dass der Vermieter die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehene Wahl, ob er die Wiederherstellung der beschädigten Sache (sog. Naturalrestitution) oder den hierfür erforderlich Geldbetrag verlangt, nicht schon innerhalb der Verjährungsfrist treffen müsse. 

Die isolierte Ausübung dieser Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre lediglich ein formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Kaution.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede typischerweise dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2024 (Az. VIII ZR 184/23), Pressemitteilung