Wohnung mit einschränkender Baugenehmigung: Schadensersatz

News vom 14.11.2023
Wohnung mit einschränkender Baugenehmigung: Schadensersatz Im vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.05.2023 (Az. V ZR 134/22) entschiedenen Fall hatte der Kläger  einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung im Dachgeschoss gekauft. 

Sachverhalt


Mit beurkundet wurde ein Exposé, wonach eine Maisonette mit zwei Ebenen angeboten war. Nach Kaufvertragsabschluss wurde die Baugenehmigung aber mit der Nebenbestimmung erteilt, dass der Spitzboden nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden dürfe.

Der Kläger verlangte zunächst erfolglos Nacherfüllung und im Anschluss Schadensersatz wegen des sich aus der eingeschränkten Baugenehmigung ergebenden Minderwerts der Wohnung.


Schadensersatz kann auch bei nur geringen Beseitigungskosten verlangt werden


Bei Wahl des Ersatz des Minderwerts (wie hier) sei der Anspruch auf Ausgleich des Wertunterschiedes zwischen mangelbehafteter und mangelfreier Sache gerichtet. Dieser Anspruch bestünde auch dann, wenn die Beseitigungskosten weniger als die Hälfte des Minderwerts der Sache ausmachten.

Maßgeblich sei nämlich, dass die nicht erfolgte Nacherfüllung ausgeglichen werden solle und dass der Mangel hier aber durch entsprechende Tätigkeiten nicht ohne Zweifel behoben werden konnte.

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